| Was ist eine Religion? |
Es ist auffallend, dass die Versuche, einen allgemein gültigen Religionsbegriff zu entwickeln, nur im Westen vorliegen.
In Indien, China, Japan, selbst noch im Alten Testament sucht man vergeblich nach einem umfassenden Religionsbegriff.
Religion ist vielmehr als menschliche Erfahrung selbstverständlich vorausgesetzt und mit der Lebenspraxis unmittelbar
verknüpft,
so dass die Suche nach einer „objektiven“ Religionsbegründung fehlen kann. Religion bedarf keiner Begründung oder
keines Beweises;
sie wird einfach als „gegeben“ angenommen.
Im Westen geht man davon aus, dass religiöse Phänomene und ihre
Darstellung im Zusammenhang
anderer Faktoren in der Gesellschaft betrachtet werden müssen. Dazu zählen ethische, rechtliche,
wissenschaft liche, wirtschaftliche und ästhetische Bereiche. Religion bündelt solche Bestandteile in einem idealen Rahmen,
die von jedem Einzelnen ganz unterschiedlich aufgenommen und betrachtet
werden können. Die Skala reicht von Annahme bis
Ablehnung; insofern ist Religion immer einem geschichtlichen Prozess von Veränderung und Festschreibung unterworfen. Eine
Religion dient der Identifi zierung und besteht nur im Miteinander der Menschen, die an der Religionspraxis teilhaben.
Religion ist dann Religion, wenn sie kommuniziert und wenn sie erfahren werden kann. Die Verständigung darüber beruht auf
Zeichen, Ritualen, Symbolen, Traditions- und Wissens-bildung. Diese hängen mit der auf der religiösen Innensicht liegenden
Absicht von Selbstvergewisserung und – in deren Folge – Identifikation und Abgrenzung zusammen. Lebensdeutungen und
Handlungen werden damit vorgenommen.
Auf diese Zusammenhänge muss sich die wissenschaftliche Forschung und Darstellung
einlassen, um das Phänomen Religion verstehen und darstellen zu können. Eine Objektivierung von Religion
im Sinne einer
klaren Festschreibung ist nicht möglich. Schon bei der Binnen- und Außenbetrachtung einer Religion können die Sichtweisen
weit
auseinander gehen, und selbst die Praktiken von obskur erscheinenden Religionsgemeinschaften und „Sekten“ sowie des
„Aberglaubens“ lassen sich nur aus der Sicht der großen Kirchen und der in ihnen entwickelten Theologie als falsch oder
unwichtig einstufen. Für sich genommen sind diese Phänomene aber ein Teil der allgemeinen Religiosität. Als ein wichtiges
Kriterium für das Erfassen von „Religion“ ist der Begriff der „Erfahrung“ zu nennen.
Eine weitere Schwierigkeit besteht
darin, dass die in den Bereichen des Rechts, der Kultur, der politischen und medien-wirksamen Öffentlichkeit sowie in den
unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen stattfindenden Untersuchungen und Debatten über Religion zwar aufeinander
bezogen, aber nicht direkt miteinander kompatibel sind. Wenn außerdem gilt, dass in anderen Kulturen und Gesellschaften
andere Verständnisse von Religion und ihrer Bedeutung vorherrschen mögen als im „Westen“, dann lässt sich sagen, dass auch
die Kriterien und Kategorien der Beschreibung und Bewertung von Religionen kulturell geprägt, vielleicht sogar „belastet“
sind. Aber auch hier gilt, dass es eine interkulturell gültige Definition von Religion nicht gibt.
Der Bochumer Historiker
Lucian Hölscher hat aus historischer Perspektive die am weitesten gehende Definition von Religion gewagt: „Religion ist
alles, was man dafür hält.“ Damit wird die anthropologisch-soziologische „Außenseite“ der religiösen Phänomene betont.
Zugleich lassen sich aber auch die institutionalisierten Formen der großen und kleinen Religionsgemeinschaften ebenso darin
unterbringen wie die subjektiven Erfahrungsund Erlebniswelten Einzelner oder die Massenveranstaltungen im politischen
Bereich oder bei Sportereignissen.
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| Dimensionen der Religion |
Aus diesen Überlegungen wird man als Fazit verzeichnen können, dass die Darstellung von Religion von den jeweiligen
Voraussetzungen
der Beobachter und ihrer Absichten und Ziele abhängig ist. Obwohl die Innen- und Außenperspektive der
jeweiligen Religionsgemeinschaften
berücksichtigt werden müssen, ist Religion dennoch in ihren unterschiedlichen Dimensionen
beschreibbar.
Dazu zählen:
– intellektuelle, ideologische bzw. kognitive Dimensionen (Glaubenssysteme,
Göttererzählungen, Leitbilder, Dogmen,
religiöses Wissen),
– ethisch-soziale Dimensionen (Normen, Verhaltensmuster),
– rituelle Dimensionen (symbolische Handlungen, Rituale, Wallfahrten,Feste),
– institutionelle Dimensionen (Gemeinschaft sformen, Unterscheidung
von Klerus und Laien, Finanzen),
– ästhetische Dimensionen (sinnliche Wahrnehmbarkeit, Zeichensysteme,
Bilder, Kult- und Kirchenbauten, Musik),
– psychische Dimensionen (Gefühle, Stimmungen, Hoff nungen, Erleben,
Projektionen, Identitätserfahrungen),
– rechtliche Dimension (Kirchenrecht, Staatskirchenrecht, andere Regelungen).
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| Religionen als Teilsysteme eines Marktes |
Dieses weite Feld der Dimensionen religiösen Lebens und religiöser Ausdrucksformen ist eingebettet in eine mit der Moderne
gegebene Entwicklung,
die als ein „fortschreitender Diff erenzierungsprozess“ beschrieben wird. In einfachen Gesellschaft-
sformen, die heute noch gelegentlich von Ethnologen beobachtet werden, gibt es eine überschaubare Struktur mit einer
zentralen Instanz, etwa Priestern oder Medizinmännern, die zugleich für politische, ökonomische, rechtliche u. a.
Entscheidungen Verantwortung tragen. Diese Funktionen haben sich in unserem Kulturraum in einem vielschichtigen,
sich über
Jahrhunderte hinziehenden Differenzierungsprozess aus einem ursprünglich homogenen Gebilde zu eigenen, autonomen
Teilsystemen der Gesellschaft entwickelt. Die Religionen beherrschen nicht mehr das Ganze, sondern sind eingeschränkt auf
eigene Teilsysteme. Weil sie plural in Erscheinung treten, werden ihre Aktivitäten als Angebote eines Marktes erlebt, der
prinzipiell jedem/jeder zugänglich ist und Entscheidungsräume eröffnet.
Dem entspricht ein weiterer Zug der modernen Gesellschaft , den man mit „Individualisierung“ bezeichnet. War der vormoderne
Mensch eingebunden
in feste Muster, die vorgegeben waren, kollektiv getragen wurden und die wenig soziale Mobilität boten, so
muss das Individuum in der heutigen „Multioptionsgesellschaft “ selber seine weitreichenden Entscheidungen z. B. in der Wahl
des Berufes, des Partners, der Lebensform der Partnerschaft,
des Wohnortes und Arbeitsplatzes treffen.
Aber auch in anderen Lebensbereichen herrscht ein Zwang zu Entscheidungen. Eine entsprechende Wahlmöglichkeit wird den
Menschen offensichtlich auch in Fragen der religiösen Entscheidung zugemutet. Eben diese Situation ist von dem
amerikanischen Soziologen Rodney Stark mit der Metapher des Marktes umschrieben worden. Wenn man diesen Vergleich aufgreift,
könnte man mit Blick auf das
vorliegende Werk das Ziel formulieren, die vielfältigen Angebote dieses religiösen Marktes zu
beschreiben. Eine theologische Bewertung der einzelnen Angebote ist dagegen nicht das Ziel: Es soll kein „religiöser
Warentest“, sondern eine deskriptive Bestandsaufnahme geboten werden,
wobei jedoch auch aus der Art der Darstellung einer
Gruppe ihr besonderes Profil deutlich werden soll.
Die unterschiedlichen religiösen Angebote tragen mannigfache
gesellschaftliche Etikettierungen: „Kirchen“, „Großkirchen“, „ Freikirchen“, „Gemeinschaften“ „Sondergemeinschaften“,
„destruktive Kulte“, „Jugendreligionen“, „Sekten“, „Bewegungen“, „Kultgemeinden“ „Fremdreligionen“, „Hochreligionen“
„monotheistische Religionen“ etc.
Diese Bezeichnungen transportieren nicht nur Abstufungen der religiösen Akzeptanz – z. B.
ist „Kirche“ höher angesiedelt als „Sekte“ –, sondern liefern auch gesellschaftliche Platzzuweisungen: Eine „Kirche“ ist
akzeptierter als eine „Fremdreligion“.
Die Bezeichnungen sind daher keineswegs wertneutral.
Um diesen Problemen der Rangunterschiede und Wertigkeiten aus dem Weg
zu gehen, spricht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
allgemein und neutral von „Religionsgemeinschaft en“. Wenn
man sich diesem Sprachgebrauch anschließt, entgeht man dem traditionell wertenden
Begriff sinstrumentarium, das sehr genau
das Verhältnis zwischen etablierten Religionsgemeinschaft en und ihrer weniger akzeptierten Markt-Konkurrenz definiert.
Der allgemeine Begriff der „Religionsgemeinschaft “ sowie die dadurch vorgenommene Nivellierung mag besonders bei Vertretern
der Mehrheitskirchen zu Irritationen führen, hat aber den Vorteil einer gleichartigen Annäherung an alle religiösen
Gesprächspartnern bei der Untersuchung.
Das unterscheidet sich deutlich von einem kirchlich-apologetischen Zugang.
Zugleich wird eine weitere Schwierigkeit deutlich: Weniger bekannte Religionsgemeinschaft en bedürfen u. U. mehr Raum für die
Darstellung als besser bekannte, wodurch der Eindruck einer Unausgewogenheit entstehen könnte. Aber es liegt in der Natur der
Sache, so dass eine ggf. breitere Darstellung keine Unausgeglichenheit meint.
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| Hauptkriterien |
Von diesen Überlegungen lassen sich folgende Hauptkriterien inhaltlich und pragmatisch ableiten, die für die Aufnahme einer
Religionsgemeinschaft
in das Lexikon entscheidend waren:
1. Es geht um eine möglichst umfassende Darstellung von Religionsgemeinschaften. Dafür sind neben dem Gebot zur Neutralität
die
Unabhängigkeit der
Wissenschaft en und die Bedingung der Vergleichbarkeit zu erfüllen. Daher können die üblichen
Abgrenzungskriterien
beispielsweise von „Kirche“ und „Sondergemeinschaft “ keine Anwendung finden.
Sie sind ja auch innerhalb des Christentums umstritten und
könnten auf nichtchristliche Gemeinschaften erst recht keine
Anwendung finden. Das Gebot der Fairness verlangt, dass die Religionsgemeinschaften präzise dargestellt werden, so dass
sich die Gruppen in den Texten und Informationen richtig wiedergegeben wissen.
2. Eine Religionsgemeinschaft muss ein irgendwie geartetes zentrales Identifikationsmerkmal auf der Grundlage eines
Konsenses (z. B. Bekenntnis,
Habitus, Ritual, Schrift , Tradition) haben. Dies muss nicht unbedingt
verschriftlicht sein, sondern könnte, wie dies z. B. für einige
ausländischcharismatische Gruppierungen der Fall ist,
auch darin bestehen, dass man sich mündlich-bekenntnishaft auf die Bibel beruft.
Ein „Bekenntnis“ sollte nicht einer Religionsgemeinschaft abgetrotzt werden, wie es den deutschen Buddhisten widerfuhr,
die viele Jahre
brauchten, bis 1985 mit der Vorlage eines Bekenntnisses den deutschen Behörden Genüge getan war.
Es kann auch, vor allem für Gruppen
aus dem nicht jüdisch-christlichen Raum, dienAngabe kanonischen oder
quasi-kanonischen Schrift tums oder Ähnlichem genügen.
3. Es muss eine organisatorische Form (Struktur, Körperschaft des öff entlichen
Rechts, Verein, Regelmäßigkeit) erkennbar sein.
Religionen sind nur an und in Gemeinschaften auffindbar und
beobachtbar. Damit fällt die Vielzahl der neuen Psychogruppen aus, die sich,
wenn überhaupt, nur kurzfristig
organisieren und bei denen zumeist nicht sicher ist, ob sie als religiös zu qualifizieren sind.
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| Diskussion um konfliktträchtige religiöse Gemeinschaften |
Es kann keine Frage sein, dass es konfliktträchtige religiöse Gemeinschaften gibt. Sollen sie in das Lexikon aufgenommen
werden?
Grundsätzlich sollten auch sie Aufnahme in das Werk finden. Der Informationswert des Lexikons wird in der
Öffentlichkeit wahrscheinlich
gerade auch daran gemessen, dass über diese Gruppen sachlich referiert wird.
Zur Sachlichkeit gehört in solchen Fällen auch, dass über
„Auseinandersetzungen“ oder „Kontroversen“ berichtet wird.
Die Sachlage ist allerdings nicht ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick
scheinen mag. Einige Religionsgemeinschaften
werden vom Verfassungsschutz beobachtet. Dabei ist nicht immer klar, nach welchen Kriterien
der Verfassungsschutz bzw. die
ihm vorgesetzte Dienststelle der Landes- oder Bundesregierung Religionsgemeinschaften zur Beobachtung auswählt.
Aber es müssen Anhaltspunkte vorliegen, die eine Überwachung geboten erscheinen lassen, sonst würde der Staat das ihn verpflichtende
Gebot der Neutralität verletzen und er in die Rolle eines religiösen Schiedsrichters schlüpfen. Das kann weder im Interesse
des Staates noch
aller Religionsgemeinschaften sein.
Wie kompliziert die Sachlage indes ist, lässt sich an einigen Beispielen
veranschaulichen.
Die kirchliche Apologetik hat Maßstäbe entwickelt, die als Gradmesser für die Gefährlichkeit religiöser
Gruppen herangezogen werden und in
nicht wenigen Fällen auch in die öff entliche Diskussion eingedrungen sind. Man spricht
von seelischen Grausamkeiten („Psychomutation“),
Gehirnwäsche, Abhängigkeiten von religiösen „Führern“, Massensuggestion,
finanzieller Ausbeutung, Diskriminierung der Frau,
Tarnung eines Wirtschaft sbetriebs als Religion, um Steuern zu sparen, und
warnt vor „Scharlatanen“, die Gesundheit versprechen und
sogar Heilungen durch Gebete vornehmen. Diese keineswegs
erschöpfende Liste klingt auf den ersten Blick in der Tat besorgniserregend.
Stellt man sich aber auf den Standpunkt eines
böswilligen Interpreten, so können diese Maßstäbe unter der Hand auch auf akzeptierte Religionsgemeinschaft en Anwendung
finden. Das lässt sich an Hand folgender, bewusst religionsfeindlich formulierter Fragen aufzeigen:
Gehen junge Menschen freiwillig in ein römisch-katholisches, orthodoxes oder buddhistisches Kloster oder geschieht dies durch
massiven Druck
von außen? Wird bei jungen Männern, die sich auf das Priesteramt in der römisch-katholischen Kirche
vorbereiten, die natürliche Entwicklung der
Sexualität durch das Gebot eines zölibatären Lebens unterdrückt und führt
das zu seelischen Belastungen? Ist das Drängen auf Bekehrung in manchen
evangelischen Kreisen eine Form von Gehirnwäsche?
Liegt eine finanzielle Ausbeutung vor, wenn Religionsgemeinschaft en von ihren Mitgliedern einen
Beitrag von 10 % des
Einkommens verlangen und bei bestimmten Gelegenheiten noch einmal draufsatteln? Verursachen bestimmte kirchliche Gruppen
durch ihre Aktivitäten Langzeitschäden? Betet man nicht in allen Kirchen für die Kranken und um ihre Genesung? Ist der
Ausschluss der Frauen von
kirchlichen Ämtern in der römisch-katholischen Kirche, den orthodoxen Kirchen und in manchen
Freikirchen eine Diskriminierung der Frau? Ist eine große
Landeskirche, die jährlich über 1 Milliarde Euro aus Steuermitteln
einnimmt, nicht ein Wirtschaft sunternehmen?
Die Beispiele sollten lediglich auf das
Problem aufmerksam machen, dass Kriterien, mit denen man eine konfliktträchtige
Gruppe zu entschleiern sucht, unversehens die eigene Kirche oder
Religion treffen können. Die Anwendung klarer Kriterien ist
weder religiös noch rechtlich eindeutig.
Es bedarf einer genauen Analyse anhand eines
Fragenkatalogs (vgl. weiter unten). Es dürfte aber hilfreich sein, an dieser
Stelle eine grundlegende Unterscheidung von „innen“ und „außen“
einzuführen. Nach „innen“ dürfen die Religionsgemeinschaften
die ihren Lehren und Traditionen gemäßen spezifischen Regeln aufstellen und für ihre
Durchsetzung Sorge tragen.
Vorausgesetzt ist jedoch ein von „außen“ kommender Maßstab, dass nämlich dies mit solchen Mitteln geschieht, die Leben,
Gesundheit und Wohlbefinden der betreff enden Personen nicht aufs Spiel setzen und dass dadurch weder Rechte Dritter noch die
für alle geltenden
Gesetze verletzt werden. Vorausgesetzt ist ferner, dass die spezifisch religiösen Regeln und Maßstäbe
nicht notwendigerweise auch zu Regeln für die
Gesamtgesellschaft erhoben werden sollen. Der Ausschluss der Frau von
religiösen Ämtern zwingt nicht zum Eingreifen von außen in diese Regelung der
inneren Angelegenheiten einer
Religionsgemeinschaft . Frauen könnten, wenn sie sich diskriminiert fühlen, die betreff ende Religionsgemeinschaft
verlassen.
Von außen, d. h. vom Staat, müsste aber gehandelt werden, wenn Religionsgemeinschaften ihre religiösen Gebote auf das
gesamtgesellschaftliche Leben übertragen und zum Gesetz erheben wollten („Gottesstaat“). Ebenso wäre ein Eingreifen
notwendig, wenn etwa aus
religiösen Gründen eine Witwenverbrennung geschehen soll. Hier steht das Leben der Witwe höher
als ein religiös begründetes Gebot.
Das Menschenrecht der Religionsfreiheit gilt nicht absolut, sondern ist verschränkt mit
dem Recht auf persönliche Unversehrtheit.
Diese Überlegungen
zeigen, dass die Gefährlichkeit oder die mögliche Konfliktträchtigkeit einer Religionsgemeinschaft sich
erst dann ermitteln lässt, wenn ein Komplex von
ineinander greifenden und voneinander abhängigen Maßstäben auf eine religiöse
Gruppierung zutrifft . Für sich allein genommen sind bestimmte
Maßstäbe noch nicht Anzeichen, dass eine Religionsgemeinschaft
gefährlich oder konfliktträchtig ist. Als Komplex zusammengenommen aber können sie
durchaus auf mögliche Kontroversen
aufmerksam machen.
Der in Frage kommende Katalog von Maßstäben kann unterschieden werden nach Bereichen
der Lehre, der
inneren Struktur und der Außenbeziehungen.
Bei der Lehre könnte man folgende Fragen stellen:
– Verfolgt die Religionsgemeinschaft einen Absolutheitsanspruch?
– Will die Religionsgemeinschaft die Gesamtgesellschaft nach ihrem Absolutheitsanspruch regeln?
– Gibt es rassistische oder auch antisemitische Lehren und Äußerungen?
– Verbreitet die Gruppe Angst etwa durch Drohungen mit Strafen oder mit einem Weltuntergangsszenario?
Zur inneren Struktur ließe sich fragen:
– Gibt es einen starken Gruppendruck und Kontrollen?
- Werden Rechte der Persönlichkeit, Schutz der Intimsphäre und das Privatleben missachtet?
– Wird versucht, das Recht zum Austritt unmöglich zu machen oder zu erschweren?
– Lässt sich eine Ausbeutung finanzieller oder auch arbeitsmäßiger Art erkennen?
- Ist die Gruppe auf eine Führerpersönlichkeit ausgerichtet und vollkommen auf eine solche Person zentriert?
Bei den Außenkontakten könnte man folgende Fragen stellen:
– Werden Außenkontakte systematisch unmöglich gemacht, auch den einzelnen Mitgliedern durch eine genaue Einteilung des
Tagesablaufes?
– Stehen gottesdienstliche oder sonstige religiöse Handlungen unter Arkandisziplin,sind also nicht-öffentlich?
– Entzieht sich eine christliche Gruppe dem Dialog oder der Ökumene?
– Wird Außenstehenden der Zutritt und Zugang zu den Mitgliedern der Religionsgemeinschaft verweigert?
– Wird bei Anstellungen ein geregeltes Arbeitsverhältnis unter Einschluss der Sozialabgaben abgelehnt?
Schließlich kann man auch fragen, ob sich im Laufe von Jahren Wandlungen in dieser oder jener Richtung, also zu einer
Normalisierung oder Radikalisierung, beobachten lassen.
Wie staatliche Stellen oder andere Religionsgemeinschaft en mit
konfliktträchtigen Gruppen umgehen,
wenn man sie identifi ziert hat, d. h. wenn der überwiegende Teil der oben genannten
Fragen mit „ja“ beantwortet werden müsste, ist eine weitgehend
ungelöste Frage. Deutsche Behörden haben den als „ Kalifen von
Köln“ bekannten Türken Kaplan des Landes verwiesen, und über den Koreaner Mun
und seine Frau wurde ein Einreiseverbot
verhängt, das noch immer gilt, obwohl inzwischen der Mun-Bewegung Friedfertigkeit attestiert wird.
Weil bei den Zeugen
Jehovas ein Verbot von Bluttransfusionen gilt, hat man rechtliche Regelungen getroffen, um in Notfällen dennoch helfen zu
können.
Während der 13. Wahlperiode hatte der Deutsche Bundestag eine Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und
Psychogruppen“ eingesetzt, die von
1996–1998 arbeitete und am 9. Juni 1998 ihren Endbericht vorlegte. Er kam zu dem Ergebnis,
dass von den untersuchten Gruppen keine Gefahren für
die Allgemeinheit ausgehen und schlug außerdem vor, dass staatliche
Stellen auf den Begriff „Sekte“ wegen des negativen Beigeschmacks dieses
Wortes vollständig verzichten sollen.
Die terroristischen Anschläge in den USA am 11. September 2001 haben rechtliche Konsequenzen für solche
Religionsgemeinschaften gehabt, die als eingetragene Vereine organisiert sind. In einer schnellen gesetzlichen Neuregelung
wurde das sog.
Religionsprivileg aus dem Vereinsrecht gestrichen, so dass die Behörden jetzt die Möglichkeit haben, solche
Vereine, die sich als „Religion“ ausgeben, in
Wirklichkeit aber terroristische Vereinigungen sind oder andere Ziele
verfolgen, zu verbieten. Diese Gesetzesänderung war im Wesentlichen auf
islamistische Organisationen gemünzt, weil man
entdeckte, dass einige der Attentäter sich, als „Schläfer“ getarnt, im Schutz von Moscheen in Deutschland
auf die Anschläge
vorbereiteten. Eine Spur führte sogar nach Bochum. Doch ist die Tragweite der Gesetzesänderung noch nicht absehbar.
Es
betrifft alle religiösen Gruppen, also nicht nur islamistische oder andere nicht-christliche Organisationen, sondern
auch christliche Gruppierungen, die
keine Körperschaftsrechte besitzen. Es bleibt abzuwarten, wie die Behörden vorgehen und
zu welchen Maßnahmen sie greifen werden. Das Beispiel zeigt
aber, welcher Missbrauch mit Religion getrieben werden kann.
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| Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland |
Die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus haben hinlänglich gezeigt, dass eine totalitäre Ideologie keine konkurrierende
Weltanschauung oder
Religion neben sich dulden kann, ja dass ihr totalitärer Charakter gerade daran erkennbar wird, alle
gesellschaftlichen Kräfte, einschließlich der
Religionsgemeinschaften, einer strikten „Gleichschaltung“ zu unterwerfen.
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben aus diesen Erfahrungen die
einzig mögliche Schlussfolgerung gezogen und die
Bundesrepublik Deutschland darauf verpflichtet, dass sie sich „zu den unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft“ bekennt und dass die Grundrechte, die in den ersten 19 Artikeln
aufgeführt
werden, „als unmittelbar geltendes Recht“ die Legislative, die Exekutive und die Judikative binden. Wichtig für den
religiösen Bereich sind
Artikel 3 (3): „Niemand darf wegen […] seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden“ und
Artikel 4 (1): „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich“,
sowie Artikel 4 (2): „Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet“. Damit ist allen Bürgerinnen und Bürgern die Freiheit des Glaubens,
des
Gewissens sowie die freie Wahl des
religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses zugesichert und der Rahmen für eine soziale Wirklichkeit
erstellt.
Es ist zu beachten, dass das Grundgesetz den Begriff „Toleranz“ vermeidet und stattdessen von Glaubens-, Gewissens- und
Bekenntnisfreiheit
spricht. Toleranz und Freiheit sind Begriff e, die sich in der Tat berühren, die aber nicht deckungsgleich
sind. Glaubens-, Gewissens- und
Bekenntnisfreiheit umfassen die Wahlmöglichkeit zu einer Religion, unter Einschluss eines
Religionswechsels, die Freiheit von der Religion, ohne
bürgerliche Nachteile befürchten zu müssen sowie die Freiheit von
Fremdbestimmung. Diese Freiheiten gelten für jedes Individuum gleichermaßen als
unveräußerliches, mit dem Menschsein des
Menschen gegebenes Menschenrecht. Diese Religionsfreiheit kann daher auch von keiner Regierung
„gewährt“ werden, „sondern
gehört zu den unabdingbaren, vorstaatlichen Freiheitsrechten, die dem Menschen als Person zukommen“. Für eine
Regierung
heißt das, dass sie weder über die religiöse Wahrheitsfrage entscheiden muss noch darf, sondern dass sie aus einer
„religionsneutralen“
Position die Aufgabe hat, die Freiheitsrechte sicher zu stellen, also sie zu beschützen.
Ihr fällt diese Aufgabe für religiöse Mehrheiten ebenso zu wie für
religiöse Minderheiten, ja man wird sagen müssen, dass die
Minderheiten den besonderen Schutz vor Diskriminierung benötigen. Sie waren es,
schließlich, die einem übermächtig
erscheinenden Staat und etablierten Kirchen die Freiheitsrechte abtrotzen mussten.
Toleranz, d. h. „Duldung“, ist
dagegen
Ausdruck eines ungleichen Verhältnisses: Eine qualitative oder quantitative Macht (z. B. der Staat, eine Mehrheit, früher ein
Fürst oder König)
„gewährt“ Toleranz gegenüber Anderen oder Fremden. Das bringt aber keine Rechtssicherheit, weil das
„Gewährte“ auch wieder entzogen werden kann.
In der Bandbreite des Toleranzbegriff setzte der Kirchenvater Augustinus
(354–430) ganz unten an: Toleranz als Geduld im Ertragen eines Übels – ein
Verständnis, das sich bis in die Gegenwart
weitgehend durchhält. Das „Übel“ ist aushaltbar nur durch die Annahme, dass es vorübergehend ist, d. h. es
geht um Duldung
bei gleichzeitig erwarteter Anpassung, Assimilierung, oder Bekehrung. Tritt dies nicht ein oder besteht eine Konkurrenz
gleich starker
Mächte, kommt es zu einem Ausweichen auf andere Ebenen oder zur Bekämpfung des „Übels“ durch
körperliche, soziale, kulturelle und auch rechtliche
Gewalt.
Toleranz kann aber auch mit einer Haltung der Liberalität oder
Gleichgültigkeit einhergehen. Hier lassen sich im Blick auf die Praxis des
Zusammenlebens mehrerer Kirchen oder Religionen
regionale Unterschiede verzeichnen: Menschen, die in industriellen, kulturellen und sozialen
Ballungszentren wie z. B. in
Berlin, Hamburg oder im Ruhrgebiet leben, werden aufgrund der gewachsenen Vielfalt eine größere Toleranz, d. h. Liberalität,
pflegen als die Bevölkerung in eher ländlich-kleinstädtischen Bereichen. Neuere Untersuchungen zeigen außerdem, dass die
jüngeren Generationen
heute sehr viel eher bereit sind, andere Auffassungen u. a. von Religion zu tolerieren.
Das resultiert oft mals weniger aus einer Bindung an eine Religion,
als vielmehr im Gefolge einer unverbindlichen
Beliebigkeit oder aus Unsicherheit gegenüber der Wahrheitsfrage.
Indem das Grundgesetz der
Bundesrepublik nicht von Toleranz,
sondern von Freiheit spricht, signalisiert es zugleich, dass religiöse Pluralität nicht eine Konzession ist, sondern ein
gewollter Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens. Die damit verknüpft e und rechtsverbindliche Neutralität des Staates
bedeutet nicht, dass der Staat
den Religionsgemeinschaft en mit Gleichgültigkeit oder Interesselosigkeit begegnet, sondern
dass er sie in ihrer Vielfalt ernst nehmen will, weil in einem
demokratischen Rechtsstaat die Pluralität an die Stelle einer
erzwungenen Uniformität oder „Gleichschaltung“ treten muss. Dies geschieht zum Wohle der
einzelnen Bürgerin und des einzelnen
Bürgers sowie der Gesellschaft insgesamt. Das müsste auch einschließen, dass die Religionsgemeinschaft en sich
um der
Gesellschaft willen auf ein gewisses Maß gegenseitiger Anerkennung und wechselseitigen Verstehens verständigen müssten. Man
muss aber
auch sagen, dass die religiöse Pluralisierung der Gesellschaft erst in jüngerer Vergangenheit in größerem Ausmaß
wahrzunehmen ist und immer mehr zu
Bewusstsein kommt. Insofern sind die mit der Religion grundgesetzlich verankerten
Freiheitsrechte immer noch Zielvorgaben, die stets neu zu ergreifen
und zu verwirklichen sind. Als aktuelles Beispiel kann
die von den Zeugen Jehovas vor Gerichten bis zum Bundesverfassungsgericht erfochtene
Anerkennung als Körperschaft des
öffentlichen Rechts (K. d. ö. R.) dienen. Der Prozess machte eine rechtliche Neubewertung ihrer religiösen
Auffassungen
notwendig. Diese Neubewertung fußt nicht auf einer Veränderung der Rechtslage, sondern auf der Anerkennung der faktischen
Veränderungen der gesellschaftlichen Bedingungen.
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